§ 119 – Obliegenheiten des Dritten
(1) Der Dritte hat ein Schadensereignis, aus dem er einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer oder nach § 115 Abs. 1 gegen den Versicherer herleiten will, dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen, nachdem er von dem Schadensereignis Kenntnis erlangt hat, in Textform anzuzeigen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. (2) Macht der Dritte den Anspruch gegen den Versicherungsnehmer gerichtlich geltend, hat er dies dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen. (3) Der Versicherer kann von dem Dritten Auskunft verlangen, soweit sie zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich ist. Belege kann der Versicherer insoweit verlangen, als deren Beschaffung dem Dritten billigerweise zugemutet werden kann.
Kurz erklärt
- Ein Dritter muss ein Schadensereignis innerhalb von zwei Wochen schriftlich dem Versicherer melden, nachdem er davon erfahren hat.
- Die Frist ist gewahrt, wenn die Mitteilung rechtzeitig abgeschickt wird.
- Wenn der Dritte den Anspruch gerichtlich geltend macht, muss er den Versicherer sofort schriftlich informieren.
- Der Versicherer kann vom Dritten Informationen anfordern, die zur Klärung des Schadensereignisses und der Schadenshöhe notwendig sind.
- Der Versicherer kann Belege verlangen, sofern deren Beschaffung für den Dritten zumutbar ist.